Urteilsfähigkeit / Urteilsunfähigkeit - Genna Website 2018

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Was versteht man unter Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig ist, wer in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. 
Die Urteilsfähigkeit umfasst zwei Elemente: 
1. intellektuell: bin ich in der Lage, eine Situation zu erkennen und richtig einzuschätzen ? 
2. voluntativ:  bin ich in der Lage, mir gestützt auf die Einschätzung der Situation einen eigenen Willen zu bilden und diesen auszudrücken?

Die Urteilsfähigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet. Wer behauptet, eine Person sei nicht urteilsfähig (gewesen), muss dies beweisen. In Praxis heisst dies: Eine Patientenverfügung, die nicht offensichtlich von einer urteilsunfähigen Person stammt, ist beachtlich, solange die  Urteilsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist. Der Arzt / die Aerztin darf deshalb nicht leichtfertig von der Patientenverfügung abweichen mit der Begründung, die Person sei bei der Abfassung nicht urteilsfähig gewesen. 
Art. 16 ZGB (Zivilgesetzbuch)

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. 
Beispiele: 

Die Urteilsfähigkeit fehlt in der Regel:
  • bei Kindern unter 12 bis 14 Jahren (je nach Reifegrad und Situation kann dieser Rahmen jedoch auch nach unten oder nach oben verschoben sein)
  • bei dementen Personen
  • bei bewusstlosen Pesonen
  • bei Personen, die zwar bei Bewusstsein scheinen, jedoch nicht kommunizieren können (z.B. sog. Wachkoma)

Geistig (bzw. kognitiv) behinderte Personen sind nicht a priori urteilsunfähig, hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Fähigkeit besteht, die Situation zu erfassen und einzuschätzen, bzw. ob eine freie Willensbildung und -äusserung möglich war. Dies ist gerade für Personen in Heimen sehr wichtig: solange eine Person urteilsfähig ist, hat sie auch das Recht, selber über medizinische Massnahmen zu entscheiden und eine Patientenverfügung zu verfassen, und in diesem Umfang besteht kein Raum für eine Zustimmung durch die Familie oder einen Beistand! 

Psychisch behinderte Personen können je nach aktuellem Zustand urteilsunfähig sein: in einer akuten Phase des schizophrenen Schubs mag die Urteilsfähigkeit fehlen, dann wiederum gibt es Phasen, in denen eine psychisch behinderte Person durchaus entscheidungsfähig ist. 
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