First Responder Symposium März 2014 Nottwil - Genna Website 2014

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First Responder Symposium März 2014 Nottwil

Juristisches > Erwachsenenschutzrecht

Neue Spannungsfelder zwischen allgemeiner Nothilfepflicht und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Am First Responder Symposium des Schweizerischen Instituts für Rettungsmedizin konnte ich zu einigen Aspekten des neuen Erwachsenenschutzrechts bei der Ersten Hilfe eingehen. In 25 Minuten war es nicht möglich, das Thema wirklich zu vertiefen. Immerhin wurden die Zuhörenden auf einige Neuerungen hingewiesen, die seit 1.1.2013 in Kraft sind:

  • Stärkung des Patientenwillens / Selbstbestimmungsrechts generell

  • Familienvertretung bei medizinischen Massnahmen (Kaskadenordnung)

  • Verbindlichkeit einer Patientenverfügung

Diese Stärkung der Patientenautonomie steht in einem Spannungsverhältnis zu der im Schweizer Recht ebenfalls verankerten allgemeinen Nothilfepflicht (gegenüber Menschen in Lebensgefahr). Ersteinsatzkräfte, deren vornehmste Aufgabe die Lebensrettung ist, können dadurch in einen echten Gewissenskonflikt geraten. Da in der Notsituation in der Regel keine Zeit verbleibt, die Gültigkeit und Anwendbarkeit von Patientenverfügungen zu erforschen, hat der Interverband Rettungswesen empfohlen, im Zweifel die lebensrettenden Massnahmen zumindest zu beginnen; allenfalls müssen sie abgebrochen werden, wenn sich herausstellt, dass eine widersprechende Patientenverfügung vorliegt und auf die konkrete Situation anwendbar ist. Dies gilt auch beim "No CPR"-Stempel, der für sich allein keine Patientenverfügung ist, jedoch als Indiz für das Vorliegen einer solchen ernst zu nehmen ist. Für die in der Praxis vorkommende Situation, dass Ersthilfeleute zu einem laufenden Suizid gerufen werden, gilt die Faustregel, dass bei "misslungenen Suizidversuchen" und bei Suiziden infolge Depression, Umnachtung, Verwirrtheit etc. einzugreifen ist. Während eines geplanten Suizids, der mit einer Patientenverfügung abgesichert und allenfalls von Suizidbegleitern überwacht wird, ist hingegen nicht einzugreifen, bzw. in diesem Fall ist die gesetzliche Nothilfepflicht aufgehoben.

Die Folien dieser Veranstaltung finden Sie hier. Sie sind allerdings nur begleitend zu den mündlichen Erläuterungen verständlich.
Ebenfalls eine kurze Zusammenfassung ist hier herunterladbar.

Für gemeinnützige (d.h. nicht kommerzielle) Rettungsorganisationen halte ich das Referat mit Diskussion gerne gegen eine kleine Spesenentschädigung.

 
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