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Neue Spannungsfelder zwischen allgemeiner Nothilfepflicht und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Am First Responder Symposium des Schweizerischen Instituts für Rettungsmedizin konnte ich zu einigen Aspekten des neuen Erwachsenenschutzrechts bei der Ersten Hilfe eingehen. In 25 Minuten war es nicht möglich, das Thema wirklich zu vertiefen. Immerhin wurden die Zuhörenden auf einige Neuerungen hingewiesen, die seit 1.1.2013 in Kraft sind:
Stärkung des Patientenwillens / Selbstbestimmungsrechts generell
Familienvertretung bei medizinischen Massnahmen (Kaskadenordnung)
Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
Diese Stärkung der Patientenautonomie steht in einem Spannungsverhältnis zu der im Schweizer Recht ebenfalls verankerten allgemeinen Nothilfepflicht (gegenüber Menschen in Lebensgefahr). Ersteinsatzkräfte, deren vornehmste Aufgabe die Lebensrettung ist, können dadurch in einen echten Gewissenskonflikt geraten. Da in der Notsituation in der Regel keine Zeit verbleibt, die Gültigkeit und Anwendbarkeit von Patientenverfügungen zu erforschen, hat der Interverband Rettungswesen empfohlen, im Zweifel die lebensrettenden Massnahmen zumindest zu beginnen; allenfalls müssen sie abgebrochen werden, wenn sich herausstellt, dass eine widersprechende Patientenverfügung vorliegt und auf die konkrete Situation anwendbar ist. Dies gilt auch beim "No CPR"-
Die Folien dieser Veranstaltung finden Sie hier. Sie sind allerdings nur begleitend zu den mündlichen Erläuterungen verständlich.
Ebenfalls eine kurze Zusammenfassung ist hier herunterladbar.
Für gemeinnützige (d.h. nicht kommerzielle) Rettungsorganisationen halte ich das Referat mit Diskussion gerne gegen eine kleine Spesenentschädigung.